TV 28.2.2010 Im Einsatz für die Toleranz

Engagieren sich gemeinsam im Bündnis für Menschlichkeit und Zivilcourage: Wolfgang Tilsner, Christiane Schuch, Elisabeth Tilsner, Schriftführer Jörg Melcher, Lothar Zirbes, Yaghoub Khoschlessan, Elmar Hauf und Ingrid Degen (von links). TV-Foto: Maria Blahak


Vorträge, Theater, Konzerte, Lesungen: Das Bündnis für Menschlichkeit und Zivilcourage hat im vergangenen Jahr viele Veranstaltungen auf die Beine gestellt. Bei der Jahreshauptversammlung in Bernkastel-Kues wählte das Bündnis nun einen neuen Vorstand. Vorträge, Theater, Konzerte, Lesungen: Das Bündnis für Menschlichkeit und Zivilcourage hat im vergangenen Jahr viele Veranstaltungen auf die Beine gestellt. Bei der Jahreshauptversammlung in Bernkastel-Kues wählte das Bündnis nun einen neuen Vorstand.
Bernkastel-Kues. (mbl) Seit acht Jahren ist Yaghoub Khoschlessan Vorsitzender des "Bündnis für Menschlichkeit und Zivilcourage". Einstimmig ist er nun für weitere zwei Jahre wiedergewählt worden. Seit der Gründung des Bündnisses im Jahr 2000 setzen sich rund 110 Mitglieder kreis- und bundesweit für Völkerverständigung, Versöhnung, Abbau von Vorurteilen gegen Nichtdeutsche, Integration sowie das Kennenlernen anderer Kulturen ein. Khoschlessan gab einen Rückblick auf die zahlreichen Aktivitäten der vergangenen beiden Jahre. Vorträge, Theater und Konzerte, Lesungen und Gedenkstunden, Deutschunterricht für Ausländer und persönliche Aktivitäten von Mitgliedern standen auf der umfangreichen Liste der Veranstaltungen. Eine herausragende Aktion war die Verlegung von 17 Stolpersteinen in den Stadtteilen Bernkastel und Kues. Ehrungen durch Bundespräsident Horst Köhler und Ministerpräsident Kurt Beck sowie zahlreiche Preisverleihungen machen deutlich, welch große Anerkennung die Arbeit des Bündnisses erfährt. Khoschlessan dankte allen, die sich ehrenamtlich für das Bündnis eingesetzt haben und gab einen Ausblick auf Termine 2010. Auf der Liste von Veranstaltungen und Projekten steht erneut ein Seminar zum Thema Gewalt-Prävention und eine Fahrt nach Heidelberg zum Besuch des Dokumentationszentrums Sinti und Roma. Bei einer Fahrt nach Schengen am 6. Juni anlässlich des Jubiläums "25 Jahre Schengener Abkommen" will die Künstlerin Rose Marie Gnausch mit ihren "elephants for peace" (Elefanten für den Frieden) vor Ort sein (der TV berichtete). Darüber hinaus soll es künftig unter dem Dach des Bündnisses eine Anlaufstelle für Frauen geben, die Opfer sexueller Gewalt wurden. "Dabei sind nicht nur Migrantinnen angesprochen, sondern alle Frauen, die Hilfe suchen", sagt Ansprechpartnerin Ingrid Degen.

Das Bündnis sucht Menschen, die Kindern von Migranten Nachhilfeunterricht geben wollen. Kontakt: Ingrid Degen, E-Mail: idegen@gmx.net, Bündnis für Menschlichkeit und Zivilcourage, Telefon 06531/8021, E-Mail: khoschlessan@gmx.net Extra Der neue Vorstand: Vorsitzender: Yaghoub Khoschlessan, Erster Beisitzer: Lothar Zirbes, Finanzverwalter: Elmar Hauf, Zweiter Beisitzer Elisabeth Tilsner (Unterstützung des Kassenwarts), Dritter Beisitzer Wolfgang Tilsner (Öffentlichkeitsarbeit), Schriftführer: Jörg Melcher. Kassenprüfer sind Bernhard Lehnen und Marcus Heintel, die Homepage verwaltet Christiane Schuch. (mbl)
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Unsere Ziele

Das Bündnis wurde im September 2000 auf Initiative von einigen Jugendlichen ins Leben gerufen, um durch friedliche, verbale Intervention einigen im Umkreis, ausländerfeindlich und rechtsradikal-gewalttätigen Jugendgruppen, zu entgegnen.

Der Grundgedanke und Zweck des Büdnisses

ist die Aufklärung, Information, Bildung und Sensibilisierung der Einwohner/Innen des Landkreises Bernkastel-Wittlich und insbesondere der jüngeren Generation für die Themen Gewalt, Ausländerfeindlichkeit, Rassismus und Extremismus.

Gewalt und Extremismus gehen uns alle an, auch wenn in unserem Landkreis nicht der Eindruck entsteht, dass rechtsextremistisches und nationalsozialistisches Gedankengut sehr verbreitet ist, aber es nimmt ständig zu.

Unsere Zielgruppe

Das Bündnis ist insbesondere offen für Jugendliche und alle, die gern im Bündnis mitarbeiten möchten, um einen Beitrag zu einer besseren Völkerverständigung durch das Kennenlernen anderer Kulturen und Abbau von Vorurteilen zu leisten.

Durch Integration der Migrantinnen und Migranten versucht das Bündnis, die Schranken des Missverständnisses abzubauen und damit auch ein friedliches Miteinander und Füreinander zu ermöglichen.

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Du weißt, wie viele von Deinen Mitschüler/Innen anders aussehen
WEISST DU WARUM?
Du weißt, dass manche von ihnen nicht in Deutschland geboren wurden.
WEISST DU WO?
Du weißt, dass manche einen anderen Glauben haben.
WEISST DU, WELCHE TRÄUME, WÜNSCHE
UND ÄNGSTE SIE UND DICH VERBINDEN?
Du weißt, was heute in Deinem Wohnort los ist.
WEISST DU, WIE ES DAMALS WAR, ALS DIE
IDEEN DER NAZIS DAS ZUSAMMENLEBEN VERGIFTETEN?
Du weißt, dass Du mit allen Menschen friedlich zusammen leben willst.
WEISST DU, WAS DU DAFÜR TUN KANNST?
„Bündnis für Menschlichkeit und Zivilcourage“
versucht, durch Näherbringen verschiedener Kulturen
Vorurteile abzubauen, Freundschaften zu fördern und ein
friedliches Zusammenleben durch Toleranz und Demokratie
zu ermöglichen.
WIR BITTEN UM EURE UNTERSTÜTZUNG

Die Satzung

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Bündnis für Menschlichkeit und
Zivilcourage e.V.". Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht
Bernkastel-Kues eingetragen werden.

Nach erfolgter Eintragung gilt folgender Wortlaut:

1. Der Verein fuhrt den Namen "Bündnis für Menschlichkeit und
Zivilcourage e.V.". Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bernkastel-Kues eingetragen.
2. Der Verein hat den Sitz in Bernkastel-Kues.
3. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.


§ 2 - Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Aufklärung, Information, Bildung und
Sensibilisierung der Einwohner/lnnen und Einwohner des Land
Kreises Bernkastel-Wittlich und insbesondere der jüngeren Generation für die Themen Gewalt, Ausländerfeindlichkeit, Rassismus und Extremismus. Dafür sollen Informationsveranstaltungen, Seminare und andere Veranstaltungsvarianten durchgeführt werden. Für seine Tätigkeit strebt der Verein die Zusammenarbeit mit Privatpersonen, Vertreter/lnnen von Kirchen, Parteien, Vereinen, Schulen, Kindergarten, Behörden u.a. an.2. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral. 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kein Mit

glied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 - Mitgliedschaft

1. Jede natürliche Person sowie juristische Personen, Verbande,
Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts können Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt.2. Der Mitgliedsbeitrag pro Kalenderjahr belauft sich
a) bei Erwachsenen auf € 5,
b) bei Auszubildenden, Schuler/Innen, Studierenden, Behinderten ten und Arbeitslosen auf€ 2,50c) bei juristischen Personen, Verbanden, Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts auf € 10,-.3. Ober die Aufnahme als Mitglied entscheidet bei Antragssteller/Innen nach § 3 Abs. 2a und b der Vorstand und bei Antragsteller/Innen nach § 3 Abs. 2c die Jahreshauptversammlung. Gegen die Ablehnung eines Antrages bei Antragsteller/Innen nach § 3 Abs. 2a und b kann die/der Betroffene Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt muss schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Er ist nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres m6glich.
3. Mitglieder nach § 3 Abs. 2a und b k6nnen nur durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Erhebt der/die Betroffene Einspruch gegen diese Entscheidung, so ruht ihre/seine Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann den Ausschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlissen kann. Bei Mitglieder nach § 3 Abs. 2c erfolgt der Ausschluss durch einen Beschluss der Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 5 - Organe des Vereins

1. Die Jahreshauptversammlung
2. Die Mitgliederversammlung
3. Der Vorstand

§ 6 - Die Jahreshauptversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung ist das h6chste Beschluss fassen de Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung unter Einhaltung der Einladungsfrist von 10 Kalendertagen einzuberufen. Die Einladung ergeht an alle Mitglieder in schriftlicher Form.
2. Bei der Jahreshauptversammlung haben die Mitglieder gem. § 3
Abs. 2a und b jeweils eine Stimme. Die Mitglieder gem. § 3 Abs.
2c können ein/e stimmberechtigte Delegierten entsenden.
3. Die Jahreshauptversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen, beschließt Ober die Richtlinien für die Arbeit und Ober die Satzung des Vereins, die Wahl, Nachwahl und Entlastung des Vorstandes, die Wahl der Rechnungsprüfer/lnnen und die Aufnahme und den Ausschluss von Mitglieder nach § 3 Abs. 2c.
4. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von mindestens 10 Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Grunde verlangt
wird!.
5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in einzelnen Wahlgängen. Jede Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens einem anwesenden Mitglied verlangt wird oder wenn mehr als eine Kandidat/In für ein Vorstandsamt zur Verfügung stehen. Die Wahl der Rechnungsprüfer/lnnen kann per Akklamation erfolgen, allerdings nur, wenn nicht mehr Kandidat/Innen zur Verfügung stehen, als zu wählen sind.
6. Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/ln zu unterzeichnen ist.

§ 7 - Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal vierteljährlich
vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung unter
Einhaltung der Einladungsfrist von 10 Kalendertagen einberufen werden. Mindestanforderung für eine Ordnungsgemäße Einladung ist die rechtzeitige Ver6ffentlichung in den Mitteilungsblatter der (Verbands-) Gemeinden im Landkreis Bernkastel-Wittlich.
2. Bei der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder gem. § 3 Abs. 2a und b jeweils eine Stimme. Die Mitglieder gem. § 3 Abs. 2c können ein/e stimmberechtigte Delegierten entsenden.
3. Die Mitgliederversammlung berat und entscheidet Ober aktuell zu planende Veranstaltungen und Aktionen u.a. Sie kann dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung Vorschlage und Anregungen für deren Kompetenzen nach § 6 Abs. 3 bzw. § 8 Abs. 3 unterbreiten.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/ln zu unterzeichnen ist.

§ 8 - Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) 1 Vorsitzenden
b) 1 stellvertretenden Vorsitzenden
c) 1 Finanzverwalter
d) 1 SchriftführerIn
e) 1 PressereferentIn
f) 1 BeisitzerIn für besondere Aufgaben


2. Die Amtsperiode für den Vorstand beträgt zwei Jahre. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf dieser Periode aus, so findet eine Nachwahl durch die nächste Jahreshauptversammlung statt.

3. Dem Vorstand obliegen u.a. folgende Aufgaben:
a) Beschluss über grundsätzliche Fragen der Vereinsarbeit, über Aktivitäten, Geschäfte und Verträge des Vereins
b) Entscheidung über die Verwendung der Mittel des Vereins
c) Vertretung des Vereins nach Innen und nach Außen
d) Meldung von Änderungen im Vorstand und an der Satzung an das Amtsgericht Bernkastel-Kues

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und dem/der SchriftführerIn zu unterzeichnen ist.

5. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung gebunden.

6. Die Vertretungsmacht nach § 26 BGB wird durch die/den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied ausgeübt.

§ 9 - Die Rechnungsprüfer/Innen

Durch die Jahreshauptversammlung werden zwei Rechnungsprüfer /Innen für die Amtsperiode des Vorstandes gewählt. Sie fuhren die
Prüfung der Kassenbücher des abgelaufenen Geschäftsjahres durch
und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

§ 10 - Demokratische Grundordnung

Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zur freiheitlich
demokratischen Grundordnung und zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

§ 11-lnkrafttreten, Änderungen der Satzung oder

des Vereinszwecks, Auflosung des Vereins

1. Die Satzung trat mit Beschlussfassung durch die Jahreshaupt Versammlung am 17. Oktober 2001 in Kraft und wurde zuletzt
durch die außerordentliche Jahreshauptversammlung am'
05.03.2002 geändert.
2. Beschluss zur Änderung dieser Satzung können nur bei einer Jahreshauptversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gefasst werden, sofern dieser Tagesordnungspunkt Gegenstand der Einladung ist. Die geänderte Satzung tritt sofort nach Beschlussfassung in Kraft.
3. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
4. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins kann. nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder herbeigeführt werden. In diesem Fall hat die Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder an schließend zu entscheiden, an wen das Vereinsvermögen fallen soll. Die Auflosung des Vereins kann nur zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres erfolgen.
5. Bei Auflosung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Beschlusse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamts ausgeführt werden.

Bernkastel-Kues, den 05. März 2002